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   BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 57.89   

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BVerwG, 18.05.1990 - 7 C 57.89 (https://dejure.org/1990,1301)
BVerwG, Entscheidung vom 18.05.1990 - 7 C 57.89 (https://dejure.org/1990,1301)
BVerwG, Entscheidung vom 18. Mai 1990 - 7 C 57.89 (https://dejure.org/1990,1301)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Juristenzeitung(kostenpflichtig)

    Rundfunkgebühren sind im Konkursverfahren nicht nach § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bevorrechtigt

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    KO § 61 Abs. 1 Nr. 2, Nr. 3

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Konkursvorrecht von Rundfunkanstalten - Gebührenforderungen

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerwGE 85, 148
  • NJW 1990, 3161
  • ZIP 1990, 803
  • NVwZ 1991, 72 (Ls.)
  • DVBl 1990, 931
  • DÖV 1990, 974
  • Rpfleger 1990, 382
  • afp 1990, 347
 
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Wird zitiert von ... (9)

  • OVG Niedersachsen, 18.10.2001 - 7 LB 161/01

    Rechtmäßigkeit von Gebühren für die Entnahme von Wasser zur Wasserhaltung beim

    Die Auslegung von Ausnahmevorschriften folgt vielmehr den allgemeinen Grundsätzen; sie können je nach ihrer Zweckrichtung einschränkend oder ausdehnend ausgelegt werden (BVerwG, Urt. v. 7.11.1995 - BVerwG 9 C 73.95 - Buchholz 402.25, § 26 a AsylVfG Nr. 1 m.w.N.; Urt. v. 18.5.1990 -BVerwG 7 C 57.89 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 22 m.w.N.).

    Sie dürfen auch "erweiternd" ausgelegt und analog angewandt werden, wenn auf den fraglichen Sachverhalt im Wesentlichen die Wertung zutrifft, die der Gesetzgeber der Ausnahmeregelung zugrundegelegt hat (BVerwG, Urt. v. 18.5.1990 - BVerwG 7 C 57.89 - aaO, BVerwGE 12, 119, 122 f).

  • BVerwG, 23.10.1996 - 8 C 7.96

    Recht der Soldaten - Wehrpflichtrecht, Verlängerung des Einberufungsalters bis

    Ausnahmevorschriften sind ebenso wie andere gesetzliche Bestimmungen nach den allgemeinen Auslegungsmethoden zu interpretieren (vgl. Urteile vom 21. November 1980 - BVerwG 7 C 4.80 - BVerwGE 61, 169 (172) und vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - Buchholz 422.2 Rundfunkrecht Nr. 22 S. 2 (5)).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 41.87

    Kein Konkursvorrecht für Ausgleichsabgabe

    § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bezweckt, die dort genannten öffentlichen Gläubiger konkursrechtlich aus den gleichen Gründen des allgemeinen Wohls zu privilegieren wie die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68]; BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87]), weil die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger ähnliche oder gar die gleichen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen wie Staat, Gemeinden und sonstige politische Verbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - ).
  • BVerwG, 13.12.1991 - 7 C 40.90

    Beteiligungsfähigkeit der Bundesanstalt für Güterfernverkehr - Konkursvorrecht

    Wie der Senat bereits in seiner Entscheidung zum Konkursvorrang von Rundfunkgebührenforderungen dargelegt hat (Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwGE 85, 148 (149 ff.) [BVerwG 18.05.1990 - 7 C 57/89]), entspricht die Bedeutung des konkursrechtlichen Begriffs "öffentlicher Verband" dem heutigen Sprachgebrauch.
  • OVG Schleswig-Holstein, 24.06.1993 - 2 K 4/93

    Wahl; Wahlkreis; Landesliste; Nachzählung; Verfahrensfehler; Wahlprüfung;

    Das Bundesverfassungsgericht entnimmt jedoch in seinem Beschluß vom 11. Dezember 1991 (- 2 BvR 562/91 -, BVerwGE 85, 148, 157) aus dem Grundsatz der Wahlgleichheit, nach dem jedermann sein aktives und passives Wahlrecht formal in möglichst gleicher Weise soll ausüben können, den Anspruch des Wahlbewerbers, daß die für ihn gültig abgegebenen Stimmen bei der Ermittlung des Wahlergebnisses auch für ihn berücksichtigt werden, und konstatiert, daß das Wahlprüfungsverfahren - allerdings beschränkt auf erhebliche Mängel - neben dem Schutz des objektiven Wahlrechts auch der Verwirklichung des subjektiven aktiven und passiven Wahlrechts dient (vgl. BVerfG, Beschluß vom 12.12.1991, aaO, 159 o.).
  • OLG Köln, 24.06.2003 - Ss 207/03

    Freistellung der Personenbeförderung zu Unterrichtszwecken

    Es wird zum Teil für zulässig gehalten, in engen Grenzen auch die Ausnahmeregelungen der Freistellungsverordnung im Wege einer erweiternden Auslegung oder Analogie auf nicht von der Norm erfasste Sachverhalte auszudehnen (so OVG Münster, Beschl. v. 13.12.1990, in: VRS 81, S. 159 f. unter Berufung auf BVerwG Urt. v. 21.11.1980, in: BVerwGE 61, 169, 172 und Urt. v. 18.05.1990, in: ZIP 1990, 803; ablehnend Bindinger, a.a.O., Anh. B § 1 Freistellungs-VO, Anm. 3, Rz. 10 ff. mit weiteren Rechtsprechungsnachweisen).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 39.87
    § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bezweckt, die dort genannten öffentlichen Gläubiger konkursrechtlich aus den gleichen Gründen des allgemeinen Wohls zu privilegieren wie die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87] ), weil die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger ähnliche oder gar die gleichen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen wie Staat, Gemeinden und sonstige politische Verbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - ).
  • BVerwG, 11.07.1990 - 5 C 40.87
    § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO bzweckt, die dort genannten öffentlichen Gläubiger konkursrechtlich aus den gleichen Gründen des allgemeinen Wohls zu privilegieren wie die des § 61 Abs. 1 Nr. 2 KO (vgl. BGHZ 52, 155 [BGH 29.05.1969 - III ZR 172/68] ; BSGE 65, 69 [BSG 27.04.1989 - 11 RAr 93/87] ), weil die in § 61 Abs. 1 Nr. 3 KO aufgeführten öffentlichen Aufgabenträger ähnliche oder gar die gleichen öffentlichen Aufgaben wahrnehmen wie Staat, Gemeinden und sonstige politische Verbände (vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Mai 1990 - BVerwG 7 C 57.89 - ).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 13.12.1990 - 13 A 2337/89

    Beförderung von Schulklassen

    Dem steht nicht schon entgegen, daß es sich um eine Ausnahmevorschrift handelt; denn einen Rechtssatz des Inhalts, daß eine solche nur eng ausgelegt und nicht entsprechend angewandt werden dürfte, gibt es nicht (vgl. BVerwGE 61, 169 (172); BVerwG, ZIP 1990, 803).
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